Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 85
§ 85 – Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten col1 1 45* col2 2 15* vom sechsten bis zum zehnten Jahr 1 left 0 top 0,125 1 left 0 top vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 1 left 0 top 0,25 1 left 0 top für jedes weitere Jahr 1 left 0 top 0,375 1 left 0 top top left 50 2 0 0 none %yes; zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist. (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.
Kurz erklärt
- Versicherte erhalten nach sechs Jahren untertägiger Arbeit zusätzliche Entgeltpunkte.
- Für jedes volle Jahr unter Tage gibt es unterschiedliche Punkte je nach Arbeitszeit.
- Von Jahr sechs bis zehn gibt es 1,45 Punkte pro Jahr.
- Von Jahr elf bis zwanzig gibt es 2,15 Punkte pro Jahr.
- Zeiten mit Erwerbsminderungsrente zählen nicht für die zusätzlichen Punkte.